FAQ - Die wichtigesten Fragen zur KassenSichV

Wir haben uns bemüht die wichtigsten Fragen zur Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) und die damit verbundenen Anpassungen im Kassensystem und bei der Belegausgabe zu beanworten. Sollten Sie zusätzliche Fragen zum Thema haben, kontaktieren Sie uns gern.

Im Zuge der KassenSichV müssen in Deutschland künftig alle Transaktionen an Kassen protokolliert und signiert werden. Eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) ist für elektronische Aufzeichnungssysteme (Kassensysteme) Pflicht. Um den Kassensystemherstellern mehr Zeit für die Umsetzung der Regelung zu geben wurde in einer durch das Finanzministerium beschlossenen Nichtbeanstandungsregelung geregelt, dass bis zum 30.09.2020 der Betrieb auch ohne TSE gestattet ist.

Durch die Signierung der einzelnen Vorgänge sollen die Unveränderlichkeit der Daten sichergestellt, Manipulationen verhindert sowie Prüfungen erleichtert werden. Die TSE ist hierbei für die Erstellung einer Signatur und die Datenspeicherung zuständig und wird entweder als Cloudlösung oder USB-Dongle bzw. SD-Karte zum Einsatz kommen.

Neben den bereits erwähnten Punkten regelt die KassenSichV im Wesentlichen:

  • die Übermittlung der relevanten Kassendaten an das Finanzamt über eine einheitliche Schnittstelle (DSFinV-K)
  • dass jedem Kunden zukünftig ein Beleg (Kassenbon) ausgehändigt werden muss (Belegausgabepflicht)
  • die Anmeldepflicht der elektronischen Kassen beim Finanzamt (diese ist bis zur Möglichkeit einer elektronischen Meldung vorerst ausgesetzt)

Im Zuge der KassenSichV müssen in Deutschland künftig alle Transaktionen an Kassen protokolliert und signiert werden. Eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) ist für elektronische Aufzeichnungssysteme (Kassensysteme) Pflicht. Um den Kassensystemherstellern mehr Zeit für die Umsetzung der Regelung zu geben wurde in einer durch das Finanzministerium beschlossenen Nichtbeanstandungsregelung geregelt, dass bis zum 30.09.2020 der Betrieb auch ohne TSE gestattet ist.

Durch die Signierung der einzelnen Vorgänge sollen die Unveränderlichkeit der Daten sichergestellt, Manipulationen verhindert sowie Prüfungen erleichtert werden. Die TSE ist hierbei für die Erstellung einer Signatur und die Datenspeicherung zuständig und wird entweder als Cloudlösung oder USB-Dongle bzw. SD-Karte zum Einsatz kommen.

Neben den bereits erwähnten Punkten regelt die KassenSichV im Wesentlichen:

  • die Übermittlung der relevanten Kassendaten an das Finanzamt über eine einheitliche Schnittstelle (DSFinV-K)
  • dass jedem Kunden zukünftig ein Beleg (Kassenbon) ausgehändigt werden muss (Belegausgabepflicht)
  • die Anmeldepflicht der elektronischen Kassen beim Finanzamt (diese ist bis zur Möglichkeit einer elektronischen Meldung vorerst ausgesetzt)

Wir nutzen die TSE als USB Dongle, der an den Kassenrechner angeschlossen wird. Die von uns eingesetzten Dongle des Herstellers Swissbit wurden offiziell durch das BSI zertifiziert und entsprechen somit den Vorgaben der Behörden. Eine Cloudlösung ist aktuell – aufgrund der vielerorts instabilen Internetanbindung – vorerst nicht vorgesehen. Zudem existiert derzeit (Stand Feb. 2020) noch keine Cloudlösung, die durch das BSI zertifiziert wurde und daher offiziell eingesetzt werden könnte. Eine Hardwarelösung ist aktuell somit noch der einzig gangbare Weg.

Wird die Verbindung zur TSE unterbrochen, kann die Kasse weiter betrieben werden. Das BMF schreibt hierzu: „Soweit der Ausfall lediglich die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung betrifft, wird es nicht beanstandet, wenn das elektronische Aufzeichnungssystem bis zur Beseitigung des Ausfallgrundes weiterhin genutzt wird.“ (Quelle: Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146a AO, Punkt 7.3). Voraussetzung ist, dass der Ausfall im System dokumentiert und auf dem Beleg ersichtlich dargestellt wird.
Der USB Dongle kann nach Entfernen wieder eingesteckt werden, anschließend wird er neu initialisiert und signiert weiter.

In unserem Fall wird die Dongle-Lösung eingesetzt. Das heißt, dass jede Kasse Zugriff zu einer TSE haben muss. Ist jede Kasse mit einer TSE verbunden, so benötigt der Server keine zusätzliche TSE.

Die eingesetzten Dongle haben eine garantierte „Laufzeit“ von 5 Jahren oder 20 Mio. Signaturen. Sollten in der Zwischenzeit keine neuen Anforderungen vom BSI auftreten, die eine erneute Zertifizierung bzw. neue Dongle erfordern (das ist aktuell nicht einschätzbar), können die Dongles über diese Laufzeit hinweg genutzt werden. Die Kosten für die Dongles sind nicht im Wartungsvertrag enthalten, hierzu erhalten Sie ein separates Angebot.

Der Tausch einer Kasse ist grundsätzlich problemlos möglich. Es muss jedoch beachtet werden, dass jede Kasse mit der verwendeten TSE an die Finanzbehörden gemeldet werden muss und bei Tausch/Ausscheiden zunächst eine Ab-/Ummeldung erforderlich ist. Im System muss die neue Zuordnung ebenfalls angegeben werden.

Sobald die TSE im Einsatz ist, wird bei jedem Verkauf ein Beleg ausgegeben, auf dem zusätzliche Informationen, wie Start-/Endzeitpunkt der Transaktion und eine eindeutige Transaktionsnummer aufgedruckt sind. Ist die Verbindung zur TSE nicht vorhanden bzw. kann nicht signiert werden, wird dies ebenfalls auf dem Beleg vermerkt, z.B. mit einem Hinweis „TSE nicht verfügbar“.

Dies ist aktuell noch nicht geklärt. Das Bundesfinanzministerium hat lediglich verlauten lassen, dass es eine „elektronische Übermittlungsmöglichkeit“ geben wird (Quelle: Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019).

Entsprechend Paragraph 146a der Abgabenordnung muss bei jedem Kassiervorgang ein Bon erstellt und dem Kunden ausgehändigt werden. (Quelle: Abgabenordnung (AO) § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung, Absatz 2)

Der DSFinV-K Export ist eine einheitliche Schnittstelle, die bei Prüfungen ermöglicht, dem Prüfer erfasste Daten (wie Buchungen, Belege oder Transaktionen) aus dem Kassensystem in einem vorgegebenem Format zur Verfügung zur stellen.

Das Bundesfinanzministerium sagt hierzu: „Mobile Endgeräte sind dahingehend zu unterscheiden, ob sie selbst ein (Teil eines) Aufzeichnungssystem(s) sind, oder als Eingabegerät zu qualifizieren sind. Kann das Gerät offline, ohne Anbindung an eine andere zentrale, die Aufzeichnungen führende Kasse betrieben werden, handelt es sich um ein selbständiges Aufzeichnungssystem und ist selbst unmittelbar an eine TSE anzubinden. Gehen die Funktionen des Geräts hingegen nicht über die Funktionen z.B. einer Tastatur hinaus, handelt es sich um ein Eingabegerät. In diesem Fall werden die erfassten Daten unmittelbar nach Erfassung an ein mit einer TSE verbundenes Aufzeichnungssystem übergeben.“ (Quelle: Das Kas­sen­ge­setz für mehr Steu­er­ge­rech­tig­keit: Be­le­g­aus­ga­be­pflicht zum 1. Ja­nu­ar 2020 stärkt Trans­pa­renz und hilft ge­gen Steu­er­be­trug, Webseite des BMF). Der Orderman ist sogesehen ein Eingabegerät, das keine eigene TSE benötigt. 

Das Thema Automaten ist im Gesetzestext unzureichend formuliert. In der „Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV) § 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme“ (Quelle: Gesetze im Internet) steht, dass „Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung […] elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen [sind]. Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte gehören nicht dazu.“
Ob dies nun unsere Verkaufs- und Nachzahlautomaten mit einschließt oder diese als Dienstleistungsautomaten zu interpretieren sind, ist nicht 100% geklärt. Auf unsere Rückfrage hierzu über den Deutschen Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik e.V. beim Bundesfinanzministerium haben wir bislang keine Rückmeldung erhalten. Daher werden wir auf Nummer sicher gehen und die Automaten, die in unser Kassensystem integriert sind, bei der Umstellung auf die TSE-fähige Kassenversion mit berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Automaten ebenfalls mit einer TSE ausgestattet werden und nach Update auf die TSE-fähige Kassenversion auch entsprechende Belege ausgeben werden. Möchten Sie auf Nummer sicher gehen, lassen Sie die Belegausgabe an Ihren Automaten bereits jetzt aktivieren.

  • An der bestehenden Rechtslage hat sich bislang nichts geändert. Noch immer gilt offiziell der 30.09.2020 als letzter Tag der Nichtbeanstandungsfrist. Demnach müssen ab dem 01.10.2020 alle Systeme KassenSichV-konform sein. Ob diese Frist jedoch realistisch ist, ist mehr als fraglich. Nicht nur die Kassensystemanbieter, sondern auch die Lieferanten und Hersteller der TSEs, sowie die Betriebe deren Kassen umgerüstet werden müssen, sind vom Kontaktverbot und zum Teil auch von Kurzarbeit betroffen. Ob zudem die Lieferkette, der großteils in Asien gefertigten TSE Chips im benötigten Umfang gehalten werden kann, ist unklar. Hinzu kommt, dass einige TSE Anbieter nach wie vor auf eine Zertifizierung warten und hier auch das BSI deutlich im Verzug ist. Ebenso besteht immer noch keine Möglichkeit eines elektronischen Meldeverfahrens der Kassen beim Finanzamt.
    Ob all diese Punkte dem Bund jedoch als Grund ausreichen, um einen weiteren Aufschub für die Kassensicherungsverordnung bekannt zu geben, kann aktuell noch nicht abgesehen werden. Sobald wir hier neue Erkenntnisse haben, werden wir diese unmittelbar bekannt geben.
  • UPDATE (10.07.2020): Fünf Bundesländer (Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Hamburg) haben eine weitere Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31.03.2021 beschlossen (nachzulesen hier). Voraussetzung für die Nichtbeanstandung bis März 2021 ist u.a. eine nachweisliche Beauftragung der erforderlichen Anzahl an TSE bei Ihrem Kassensystempartner bis zum 30.09.2020 oder die nachweisliche Beauftragung einer aktuell nicht verfügbaren Cloud-TSE Lösung. Ob die restlichen Bundesländer sich diesem Beschluss anschließen werden und damit eine bundesweite Nichtbeanstandung bis März 2021 erfolgen wird, ist aktuell noch unklar.
  • Der QR-Code enthält verschiedene Angaben, die durch ein Semikolon verkettet aneinandergereiht werden. Dies sieht wie folgt aus: <qr-code-version>;<kassen-seriennummer>;<processType>;<processData>; <transaktions-nummer>;<signatur-zaehler>; <start-zeit>;<log-time>;<sig-alg>;<log-time-format>;<signatur>;<public-key>
    Die meisten im QR-Code enhaltenen Angaben müssen auch noch einmal in Schriftform auf den Beleg gedruckt werden. Dieser wird also im Fuß zusätzliche Angaben enthalten. Ein Beleg könnte demnach aussehen wie folgt: 

 

Sie haben Fragen zur Kassensicherungsverordnung?

Schreiben Sie eine Nachricht oder rufen Sie einfach an.

*Bei diesen Feldern handelt es sich um Pflichtfelder.

Mit dem Absenden Ihrer Anfrage erklären Sie sich mit der Verarbeitung Ihrer angegebenen Daten zum Zweck der Bearbeitung Ihrer Anfrage einverstanden. Datenschutzerklärung) 

Tel.: +49 21 54 88 85 900

info@entervo-access.de